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Proseminar: Besitz und Eigentum
- Dozent/in
- Riccarda Feldmann
- Angaben
- Proseminar
Zeit und Ort: Einzeltermine am 23.10.2018, 6.11.2018 10:00 - 14:00, JDC R 1.281; 19.1.2019 14:00 - 18:00, JDC R 2.282; 25.1.2019 16:00 - 20:00, JDC R 2.281
- Studienfächer / Studienrichtungen
- WPF JUR-GS-W 3
WPF JUR-GS-S 4
- Voraussetzungen / Organisatorisches
- Das Proseminar richtet sich an Studierende ab dem 3./4. Fachsemester, wobei die
Teilnehmerzahl auf 15 begrenzt ist. Die Anmeldung erfolgt zentral über Studon. Beachten Sie
dort bitte auch die aktuellen Informationen zu Terminen und Räumen!
- Inhalt
- Das geltende Sachenrecht gilt als „Ruhepol“ innerhalb des Zivilrechts. Im Gegensatz zu den
übrigen Büchern des BGB hat sich das dritte Buch des BGB nur geringfügig verändert und ist
von weit reichenden Eingriffen wie im Schuldrecht frei geblieben. Dies hat dem Sachenrecht
den Ruf eingetragen, eine Art „Straßenverkehrsordnung des Güteraustauschs“ zu sein.
Das Sachenrecht ordnet Personen ein subjektives Recht auf Herrschaft über eine Sache zu.
Das allumfassende Herrschaftsrecht über eine Sache ist das Eigentum. Es stellt – wie § 903
BGB formuliert – das Recht dar, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von
der Einwirkung auszuschließen. Das dritte Buch des BGB beginnt aber
(überraschenderweise?) mit dem Abschnitt über den Besitz. Besitz ist die tatsächliche
Sachherrschaft an einer Sache; er ist in seiner Existenz generell unabhängig davon, ob er der
dinglichen Rechtslage entspricht. Dabei ist der Besitz in vielfältigster Weise
Anknüpfungspunkt für Rechtsfolgen im BGB, unter anderem auch für den Eigentumserwerb.
Im Proseminar sollen die aus Besitz und Eigentum hervorgehenden Ansprüche analysiert
werden. Die Klausurrelevanz des Themas dürfte auf der Hand liegen. Es werden aber auch
„exotischere“ Tatbestände, wie der Schatzfund, oder Rechtsfragen, wie zum Beispiel die
Eigentumslage an Essensresten, untersucht.
- Zusätzliche Informationen
- Institution: Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit
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